Covid-19: Gesundheitsschutz und rechtliche Fragen


31.03.21 - Am 8. und 9. Februar 2021 führte das Forum für Arbeitssicherheit zwei Online-Schulungen für die Landtechnikbranche durch. Eine Übersicht.



Covid-19 bringt Einschränkungen, aber die Landtechnikbranche kann arbeiten. Da seit Herbst 2020 keine Einführungskurse und Erfahrungsaustausch-Tagungen für Kontaktpersonen für Arbeitssicherheit KOPAS stattfinden konnten, erläuterten Paul Andrist, Leiter Bildungszentrum Aarberg, und Cyrine Zeder, Leiterin Recht / Soziales / Unternehmensführung AM Suisse, während eines Online-Austausches, was die aktuelle Situation für die Schutzmassnahmen, die Ausbildung, Entschädigungen und die gesetzliche Situation bedeutet. 

Ziel: Betrieb aufrechterhalten
Für die Landtechnik und den Hufbeschlag gelten grundsätzlich die allgemeinen Schutzmassnahmen. Sie sollen verhindern, dass sich Mitarbeitende, Kunden und Lieferanten am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anstecken. Das könnte nicht nur zu Ausfällen beim Personal führen, sondern sogar die behördliche Schliessung eines Betriebs wegen Nichteinhaltung der Massnahmen zur Folge haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Massnahmen durchzusetzen.

Allgemeine Schutzmassnahmen für Werkstatt und Lager
Die Schutzmassnahmen beinhalten folgende Punkte:
Gesichtsmaskenpflicht in allen Innenräumen, in Werkstatt, Lager, Büro, Pausenraum, Garderobe und Fahrzeug, wenn mehr als 1 Person anwesend ist.
Abstand halten: mindestens 1,5 Meter.
5-Personen-Regel in geschlossenen Räumen – aber: der Betrieb ist ein nicht öffentlicher Raum, hier dürfen mehr als 5 Personen anwesend sein, selbstverständlich gilt dabei das Schutzkonzept.
Räume lüften, täglich 2- bis 4-mal ca. 10 Minuten.
Hände regelmässig mit Seife waschen.
Es sind Behälter zur Entsorgung der schmutzigen Masken zur Verfügung zu stellen. Diese müssen mit Deckel und verschliessbarem, auswechselbarem Beutel für die Entsorgung ausgerüstet sein.
Es wird empfohlen, möglichst in gleichen Gruppen zu arbeiten.
Werkzeug und Geräte möglichst nicht mit anderen Personen teilen.
Arbeitsmittel und Gegenstände regelmässig reinigen und desinfizieren.

Ausstellung und Verkauf
Gesichtsmaske tragen.
Abstand halten: mindestens 1,5 Meter.
Hände regelmässig mit Seife waschen.
Arbeitsmittel reinigen.
Einwegpapiertücher zum Trocknen der Hände verwenden.
Behälter für schmutzige Masken und Tücher zur Verfügung stellen.
Möglichst Einzelfahrten mit Fahrzeugen durchführen.

Wichtig im Büro und in Pausenräumen
Gesichtsmaske tragen.
Abstand halten: mindestens 1,5 Meter.
Räume lüften.
Hände regelmässig mit Seife waschen.
Arbeitsmittel reinigen.
Behälter für schmutzige Masken und Tücher zur Verfügung stellen.
Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten.
Tassen, Gläser etc. nicht mit anderen Personen teilen.

Zu beachten in Sanitärräumen
Gesichtsmaske tragen.
Abstand halten: mindestens 1,5 Meter.
Hände regelmässig mit Seife waschen.
Arbeitsmittel reinigen.
Räume lüften.
Behälter für schmutzige Masken und Tücher zur Verfügung stellen.
Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten.

Probefahrten und Aussendienst
Gesichtsmaske tragen.
Abstand halten: mindestens 1,5 Meter.
Hände regelmässig mit Seife waschen.
Arbeitsmittel reinigen.
Einwegpapiertücher zum Trocknen der Hände verwenden.
Behälter für schmutzige Masken und Tücher zur Verfügung stellen.
Möglichst Einzelfahrten durchführen.

Tipps für die Organisation im Betrieb
Zeigen Sie Verkehrswege in der Werkstatt mit Bodenmarkierungen an – das kann sich auch später positiv für die Organisation auswirken.
Eine eindeutige, einheitliche Lösung für den ganzen Betrieb erleichtert den Mitarbeitenden und Kunden, sich an die Regeln zuhalten.
Bestimmen Sie eine verantwortliche Person für die Umsetzung der Massnahmen im Betrieb.
Kontrollieren, dokumentieren und protokollieren Sie die Massnahmen (für den Fall einer behördlichen Kontrolle).
Benutzen Sie das Musterschutzkonzept des Forums für Arbeitssicherheit.
Setzen Sie Regeln fest: Wer meldet wem, wenn jemand Verdacht auf Corona oder schon Symptome hat.

Homeoffice, wo möglich, ist Pflicht
Bei allen Arbeiten, die zu Hause ausgeführt werden können, besteht eine Homeoffice-Pflicht. Dafür braucht es die entsprechende Infrastruktur. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Laptop zur Verfügung stellen muss.

Bei Verdacht auf eine Covid-19-Ansteckung
Bei Symptomen: testen und zu Hause bleiben; bei positivem Test: in Isolation gehen; bei Kontakt mit positiv getesteter Person: in Quarantäne gehen.

Wichtig für die Geschäftstätigkeit
Trotz Corona gelten Gesetze, OR, LGAV, Sperrfristen, Kündigungsfristen etc. weiter ohne Anpassungen.

Wer hat Anrecht auf Entschädigung?
Erwerbstätige, die Kinder aufgrund der speziellen Situation während der Pandemie betreuen müssen; Erwerbstätige, die behördlich oder ärztlich angeordnet in Quarantäne müssen oder unter besonderen Voraussetzungen besonders gefährdete Personen.

Wer hat Anspruch auf EO-Zahlung bei Quarantänemassnahmen?
Bei ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne von Erwerbstätigen (auch wenn ein Kind unter 12 in Quarantäne muss) und wer AHV versichert ist bei unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit.

Achtung: Hier besteht kein Anspruch
Bei selbstverordneter Quarantäne; bei Meldung durch die SwissCovidApp (Contact Tracing); bei Reisen in Risikogebiete oder wenn die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.

Lehrlingsausbildung
Die Ausbildner haben die Pflicht, die Lernenden in der vorgegebenen Zeit auf den verlangten Wissensstand zu bringen. Nicht alle Lernenden können mit der Situation des Online-Unterrichts gleich gut umgehen. Durch die Schliessung der Berufsfachschulen im Frühjahr 2020 war der Wissensaustausch erschwert. Gerade schulisch Schwächere brauchen unter Umständen intensivere Betreuung und der Unterrichtsstoff muss mit ihnen aufgearbeitet werden.
Die überbetrieblichen Kurse (ÜK) gehen weiter. Lernende mit Absenzen (Isolation, Quarantäne), die die obligatorischen Kurse nicht mehr nachholen können, werden trotzdem zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Kantone dispensieren die Kandidaten dieser obligatorischen Kurse.
Die Ausbildner sind verpflichtet, diese Stoffe nachauszubilden. Da aktuell eine spezielle Situation besteht, die die Ausbildung negativ beeinflussen kann, ist es umso wichtiger, dass in jedem Semester ein Bildungsbericht erstellt wird. Im Falle eines Nichtbestehens der Prüfung kann so nachvollzogen werden, welche Massnahmen getroffen wurden, um allfällige Bildungsdefizite auszugleichen. Falls nötig: nachausbilden und den verpassten Stoff vermitteln. Dafür dürfen Lernende im Betrieb zusammengenommen werden, es dürfen auch mehr als fünf Personen anwesend sein (der Betrieb ist ein nicht öffentlicher Raum – selbstverständlich gilt dabei das Schutzkonzept).

Schnupperlehre ist möglich
Es ist wichtig, sich auch jetzt um den Nachwuchs in der Branche zu kümmern und den zukünftigen Berufsleuten eine Chance zu bieten. Vertrauensbildend ist, die Schutzkonzepte den Jungen und ihren Eltern und Lehrpersonen klar zu kommunizieren.

Für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene
Das Forum für Arbeitssicherheit setzt sich als Umsetzungsorgan der Branchenlösung für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene an den Arbeitsplätzen der Landtechnik ein.

Infomationen: forum-arbeitssicherheit.ch 

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