Anschlagen von Lasten an Kranen – Vollzug der Suva ab 1. April 2023


23.03.23 - Die Suva wird das Einhalten der Ausbildungspflicht ab 1. April 2023 überprüfen.



Die Suva wird das Einhalten der Ausbildungspflicht ab 1. April 2023 überprüfen. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um Ihre Mitarbeitenden im Anschlagen von Lasten auszubilden. Für erfahrene Hallenkranbenutzer:innen und Lastanschlagende ist eine vereinfachte Nachweispflicht möglich.

Seit jeher benötigen Kranführer:innen einen Kranführerausweis, um auf Baustellen Mobil- und Turmdrehkranen zu bedienen. Infolge des Unfallgeschehens wird die Suva per 1. April 2023 vermehrt auch das Einhalten der betrieblichen Ausbildungspflicht für das Bedienen von Hallenkranen und das Anschlagen von Lasten in Werkstätten und auf Baustellen überprüfen. 

Mit entsprechender Fachkompetenz kann die Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen auch betriebsintern organisiert werden. Mit den Schulungsunterlagen / Instruktionshilfen der Suva (siehe weiter unten) und der AM Suisse APP oder der Ausbildungsnachweisvorlage ausgerüstet, kann diese Ausbildung durch versierte Werkstattchef:innen, Montageleiter:innen oder entsprechend qualifizierte Mitarbeitende vorgenommen werden.

Unternehmen, welche diese Ausbildungen nicht selbst vornehmen können oder möchten, wird empfohlen,

  • die Ausbildung gemeinsam mit ihrem AM Suisse-Regionalverband durchzuführen
    oder
  • über den AM Suisse-Regionalverband eine Fachperson zu engagieren, welche das Personal ausbildet, dokumentiert und einen Ausbildungsnachweis ausstellt, ggfs. in Zusammenarbeit mit einem anderen Arbeitgeberverband aus der Baubranche oder der Industrie.

Bis zum 1. April 2023 sollten die Ausbildungen durchgeführt oder zumindest zeitnah eingeplant sein. Die Dauer der Ausbildung bemisst sich aus den Vorkenntnissen der Teilnehmenden und soll die visuelle Kontrolle von Anschlagmitteln und praktische Arbeit am Kran ebenfalls abdecken.

Bei den Ausbildungen der Kategorie A und B sowie in der Ausbildung von übrigen Kranführer:innen (KranV. Art. 2 Abs. 2c) ist das Anschlagen von Lasten ein Bestandteil der jeweiligen Ausbildung und Prüfung.

Weitere Informationen zum veränderten Vollzug finden Sie auf der Website von Suva.

Wichtige Hinweise und Links

  • Für erfahrene Mitarbeitende (Werkstatt und Montage) kann der vorgeschriebene Ausbildungsweg abgekürzt werden. In solchen Fällen ist lediglich eine kurze Auffrischungsausbildung von 2-3h Dauer erforderlich.
    Dies ist mit dem Branchenbetreuer von der Suva bis ins Detail abgesprochen
    Deshalb steht Ihnen auf der Website vom Forum für Arbeitssicherheit (FAS) eine entsprechende Vorlage für den Ausbildungsnachweis zur Verfügung. Ebenfalls auf der Website des Forums für Arbeitssicherheit finden Sie weitere Download-Links für die betriebsinterne Schulung.
  • Die interne Schulung für erfahrene Mitarbeitende beinhaltet eine theoretische und praktische Repetition, die Dokumentation der Ausbildung sowie eine anschliessende kurze Lernzielkontrolle in Theorie und Praxis für jeden betroffenen Mitarbeitenden.
  • Für die Branchen des AM Suisse gilt die Vorgabe der Suva, dass Anschlägerinnen und Anschläger mindestens 18 Jahre alt sein müssen, nicht, da das Bedienen von Hallenkranen im Lehrplan enthalten ist. Somit dürfen die Auszubildenden im ersten Lehrjahr bereits im Umgang mit dem Hallenkran eingehend geschult und vor dem 18. Geburtstag unter Aufsicht den Hallenkran bedienen. 
     

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