Anhänger an Dreipunktaufhängungen oder Unterlenkern: Vereinfachtes Verfahren


01.11.25 - Wir freuen uns, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass für dieses Thema eine Lösung gefunden und das Verfahren gemeinsam mit allen beteiligten Partnern angepasst wurde.



Rückmeldungen unserer Mitglieder und verschiedener Behörden haben gezeigt, dass das Verfahren zur Eintragung der zulässigen Anhängelast in der Dreipunktaufhängung im Fahrzeugausweis teilweise unklar war und zu viel Aufwand erforderte.

Diese Rückmeldungen wurden insbesondere durch Agrotec Suisse in die Arbeitsgruppe «Landwirtschaftlicher Strassenverkehr» eingebracht.

Wir freuen uns, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass für dieses Thema eine Lösung gefunden und das Verfahren gemeinsam mit allen beteiligten Partnern angepasst wurde.

Eine neue Version des Merkblatts steht ab sofort auf unserer Website als PDF zur Verfügung und wird zudem in der nächsten Ausgabe des «Forum» veröffentlicht. 

Wichtigste Punkte die angepasst oder präzisiert wurden

  • Keine Eintragung im Fahrzeugausweis erforderlich für Anhänger der Kategorien R1a, R2a und S1 (bis 3,5 Tonnen), sofern im Fahrzeugausweis bereits eine zulässige Anhängelast für eine andere Kupplung eingetragen ist.
  • Hersteller und Importeure können neu eine Bestätigung pro Fahrzeugtyp erstellen. Die Bestätigungen müssen nicht mehr fahrgestellnummernspezifisch ausgestellt werden. 

Was sich nicht ändert

  • Eine Anhängelast von mehr als 3,5 Tonnen muss weiterhin vom Fahrzeughalter beantragt werden.
  • Die erforderlichen Unterlagen sind nach wie vor vom Halter beim Strassenverkehrsamt einzureichen.
  • Die Verwendung von Hilfskonstruktionen für die Verbindungen von herkömmlichen Zugvorrichtungen (z. B. K50 oder ähnlich) an der Dreipunktaufhängung ist weiterhin verboten 

Merkblatt

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